Statuten

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des Arbeitgeber-Verbandes Zürcher Oberland und rechtes Seeufer

26. Mai 2011

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I. Name, Rechtsdomizil und Dauer

Art. 1
Unter dem Namen „Arbeitgeber-Verband Zürcher Oberland und rechtes Seeufer“ besteht im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB ein nach diesen Statuten organisierter, Verein von unbeschränkter Dauer. Der Sitz befindet sich am Sitz der Geschäftsstelle.

II. Zweck

Art. 2
Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Wahrung der wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Gesamtheit seiner Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber. Die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu ihren speziellen Berufsverbänden und anderen Arbeitgeberverbänden wird durch die Mitgliedschaft in diesem Verband nicht berührt.

III. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglied des Verbandes können sein

  • Firmen, welche im Zürcher Oberland, am rechten Seeufer oder in den angrenzenden Gebieten einen Geschäftssitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte haben;
  • Einzelpersonen, die im Handelsregister eingetragen sind oder Handel und Industrie nahestehen, sofern sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz im Zürcher Oberland, am rechten Seeufer oder in den angrenzenden Gebieten haben.

Art. 4
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorstand ist berechtigt, Beitrittsgesuche ohne Begründung abzulehnen.

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Eintritt in den Verband dessen Statuten und Reglemente.

Art. 5
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand oder die Geschäftsstelle erklärt werden.

Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit Mitglieder, welche die Interessen des Verbandes verletzen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, ausschliessen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zehn Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, an die Generalversammlung appellieren, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Rechte gegenüber dem Verband auf, dagegen sind die während der Mitgliedschaft eingegangenen und erwachsenen Verpflichtungen noch zu erfüllen.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

IV. Organe des Verbandes

Art. 6
Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die Geschäftsstelle

1. Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung des Verbandes findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern er dies als wünschbar erachtet. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auch von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Traktanden, die behandelt werden sollen, verlangt werden.

Die Einladungen zu einer Generalversammlung haben mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung schriftlich per Briefpost oder elektronisch unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.

Art. 7
Die ordentliche Generalversammlung behandelt vorab folgende Geschäfte:

  • Abnahme des Jahresberichts
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Revision der Statuten
  • Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen
  • Beschlussfassung über alle anderen Traktanden, welche vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet werden.
  • Auflösung und Liquidation des Vereins

Anträge von Mitgliedern sind jeweils spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand zur Prüfung einzureichen. Treffen diese Anträge nach dem genannten Termin ein, so erfolgt in der Regel eine Beschlussfassung darüber erst in der darauffolgenden Generalversammlung.

Anträge, die erst in der Generalversammlung gestellt werden und die auf der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte nicht berühren, müssen vorerst hinsichtlich ihrer Erheblichkeit einer Beschlussfassung durch dieselbe unterzogen werden (einfaches Mehr der anwesenden Stimmen). Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, so ist in möglichst kurzer Frist, spätestens innert 60 Tagen, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, sofern er nicht an einer ordentlichen Generalversammlung behandelt werden kann.

Art. 8
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei gleicher Stimmenzahl das Los. Für Statutenrevisionen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

Art. 9
Jede Mitgliedfirma, die in ihrem Betrieb bis zu 200 (zweihundert) Arbeitnehmer beschäftigt, hat eine Stimme.

Eine Mitgliedfirma, die mehr als 200 (zweihundert) Arbeitnehmer beschäftigt, hat für jedes angefangene weitere Zweihundert eine zusätzliche Stimme. Massgebend für das laufende Jahr ist die der Geschäftsstelle letztgemeldete Arbeitnehmerzahl.

Die Mitgliedfirmen werden in der Regel durch die Firmeninhaber oder durch Mitglieder der Geschäftsleitung an der Versammlung vertreten.

Art. 10
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder in allen Geschäften mit Ausnahme der Frage der Auflösung des Verbandes.

2. Der Vorstand

Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Er wird in einer ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus möglichst verschiedenen Branchen und Orten gewählt. Mitglieder des Vorstandes müssen in der Geschäftsleitung ihrer Firma aktiv beteiligt sein.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes und erteilt Mitgliedern, die darum ersuchen, Auskunft und Rat.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Art. 12
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Im letzteren Falle muss die Sitzung innerhalb von dreissig Tagen durchgeführt werden.

Art. 13
Dem Vorstand liegt vorab die Pflicht ob, den Zweck des Verbandes nach Möglichkeit zu fördern. Er vertritt die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder gegen aussen.

Der Präsident, im Vertretungsfalle der Vizepräsident, führt mit dem Geschäftsführer die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Vorstand hat im Übrigen alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 14
Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, mit Ausnahme für den Ausschluss eines Mitgliedes gemäss Art. 5 Abs. 2. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, falls der Antrag allen Vorstandsmitgliedern zugestellt werden kann und nicht eines der Vorstandsmitglieder sofort die mündliche Beratung verlangt.

3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 15
Die Generalversammlung wählt nach dem gleichen Modus wie den Vorstand zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter, welche alljährlich die Rechnung prüfen und der Generalversammlung Bericht und Antrag stellen.

4. Die Geschäftsstelle

Art. 16
Zur Besorgung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen ständigen Geschäftsführer anstellen, der nicht Mitglied des Verbandes zu sein braucht. Die Pflichten und Kompetenzen des Geschäftsführers sowie die Entschädigung der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand festgelegt.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 17
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und allfällige ausserordentliche Beiträge zu bezahlen.

Art. 18
Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Verbandes.

VI. Rechnungswesen

Art. 19
Das Geschäftsjahr des Verbandes dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

VII. Auflösung und Liquidation

Art. 20
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung und durch Zustimmung von ¾ (dreiviertel) der anwesenden Mitgliederstimmen gemäss Art. 9 beschlossen werden. In diesem Fall wird vorbehältlich der bestehenden Verpflichtungen des Verbandes gegenüber Dritten ein besonderer Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens gefasst.

VIII. Übergangsbestimmungen

Art. 21
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 26. Mai 2011 beraten und genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 15. Juni 1976.

Wetzikon, den 26. Mai 2011

Der Präsident: Martin Reichle
Der Geschäftsführer: Jürg Neff